
Als gesteigerte Erwerbsobliegenheit bezeichnet man die in § 1603 Abs. 2 S. 1f BGB geregelte Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen im erweiterten Maße einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Diese Erwerbsobliegenheit umfasst auch die Pflicht zur Annahme von Tätigkeiten für die der Verpflichtete überqu...
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